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   OLG Frankfurt, 08.03.2002 - 20 W 84/2002, 20 W 84/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,11247
OLG Frankfurt, 08.03.2002 - 20 W 84/2002, 20 W 84/02 (https://dejure.org/2002,11247)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 08.03.2002 - 20 W 84/2002, 20 W 84/02 (https://dejure.org/2002,11247)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 08. März 2002 - 20 W 84/2002, 20 W 84/02 (https://dejure.org/2002,11247)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Entwurfsgebühr; Besonderes Entwurfsinteresse; Mangels Zulassung nicht statthaftes Rechtsmittel; Annahme einer "greifbaren Gesetzeswidrigkeit"

  • Judicialis

    FGG § 13 a Abs. 1 Satz 2; ; KostO § ... 14; ; KostO § 30 Abs. 2; ; KostO § 36 Abs. 2; ; KostO § 145 Abs. 1 Satz 1; ; KostO § 156 Abs. 2 Satz 2; ; KostO § 156 Abs. 4 Satz 3; ; KostO § 131 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Folgen der Verweigerung der Zulassung der weiteren Beschwerde durch das Landgericht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BAG, 21.04.1998 - 2 AZB 4/98

    Greifbare Gesetzwidrigkeit

    Auszug aus OLG Frankfurt, 08.03.2002 - 20 W 84/02
    Auf derartige krasse Ausnahmefälle muss aber die sog. außerordentliche Beschwerde gegen eine an sich nach geltendem Recht unanfechtbare Entscheidung beschränkt bleiben, da auch der Grundsatz der Rechtssicherheit, auf den sich der Beschwerdegegner verlassen darf, Verfassungsrang genießt (BGH aaO. und NJW-RR 1994, 62; BAG NJW-RR 1998, 1528; BayObLG JurBüro 1988, 362; Thomas/Putzo: ZPO, 23.Aufl., § 567 Rdnr. 7b; zur Kritik an der Ausdehnung des Anwendungsbereichs der außerordentlichen Beschwerde durch die Instanzgerichte siehe auch Zöller/Gummer: ZPO, 22. Aufl., § 567 Rdnr. 19 und Braun in Münchener Kommentar: ZPO, 2. Aufl., § 567 Rdnr. 10-11a).
  • BGH, 19.10.1989 - III ZR 111/88

    Berücksichtigung der Verletzung rechtlichen Gehörs bei Nichterreichen der

    Auszug aus OLG Frankfurt, 08.03.2002 - 20 W 84/02
    Der Art. 103 Abs. 1 GG verlangt nicht, dass gegen eine gerichtliche Entscheidung ein Rechtsmittel an ein Gericht höherer Instanz gegeben sein muss, wenn einer Partei das rechtliche Gehör versagt worden ist (BGH NJW 1990, 838, 839; BayObLG JurBüro 1988, 362; Bengel, aaO., § 156, Rdnr. 82).
  • BGH, 20.06.1995 - XI ZB 9/95

    Anfechtung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Verletzung des

    Auszug aus OLG Frankfurt, 08.03.2002 - 20 W 84/02
    Allerdings wird das Landgericht zu prüfen haben, ob das Rechtsmittel des Beteiligten zu 2) als Gegenvorstellung zu werten ist, innerhalb derer den geltend gemachten Verfahrensverstößen nachzugehen und der angefochtene Beschluss gegebenenfalls zu ändern wäre (BGH -Beschl. vom 20.06.1995- BGHZ 130, 97; OLG Schleswig JurBüro 1984, 101; Bengel aaO. und Lappe aaO., § 14 KostO, Rdnr. 194 a ).
  • BGH, 16.09.1993 - IX ZB 45/93

    Voraussetzungen für eine außerordentliche sofortige Beschwerde wegen greifbarer

    Auszug aus OLG Frankfurt, 08.03.2002 - 20 W 84/02
    Auf derartige krasse Ausnahmefälle muss aber die sog. außerordentliche Beschwerde gegen eine an sich nach geltendem Recht unanfechtbare Entscheidung beschränkt bleiben, da auch der Grundsatz der Rechtssicherheit, auf den sich der Beschwerdegegner verlassen darf, Verfassungsrang genießt (BGH aaO. und NJW-RR 1994, 62; BAG NJW-RR 1998, 1528; BayObLG JurBüro 1988, 362; Thomas/Putzo: ZPO, 23.Aufl., § 567 Rdnr. 7b; zur Kritik an der Ausdehnung des Anwendungsbereichs der außerordentlichen Beschwerde durch die Instanzgerichte siehe auch Zöller/Gummer: ZPO, 22. Aufl., § 567 Rdnr. 19 und Braun in Münchener Kommentar: ZPO, 2. Aufl., § 567 Rdnr. 10-11a).
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